§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede
juristische Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist
schriftlich beim Gesamtvorstand zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der Gesamtvorstand. Anträge von Personen unter
18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung durch einen Erziehungsberechtigten.
Zum Aufnahmeantrag Mit der Aufnahme in den Verein erkennt
das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung
beschlossene Mitgliedsbedingungen an. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages
ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Die
Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand
zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins
in schwer wiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der
Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung
des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt
hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit gegeben, in der Mitgliederversammlung
zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese
sind ihm zwei Wochen vorher mitzuteilen. Mit Beendigung des
Vereins erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete
Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen der
Satzung und in Absprache mit dem Vereinsvorstand, bei der
Unterstützung des Heidenauer Musikervereins aktiv mitzuwirken
und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied
hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Heidenauer
Musikervereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge
zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen
des Heidenauer Musikervereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu
zahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag
von (in €) zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und
der Mitgliedsbeiträge wird in der Gründungsversammlung / Mitgliederversammlung
festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit
zu berücksichtigen. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr
und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand nach § 26 des BGB besteht aus dem ersten und
zweiten Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Der
Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden
jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Rechtsgeschäfte
ab einem Geschäftswert von 1.000 € sind für den Verein nur
verbindlich, wenn sie mit Zustimmung des Vorstandes abgeschlossen
wurden.
Der Vorstand ist verantwortlich für: